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Allgemeine Geschäftsbedingungen der oberösterreichischen Holzbaubetriebe - Landesinnung Holzbau OÖ

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns als beauftragtes Unternehmen und  natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche  Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle  hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen  Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen  wurde.  

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage bzw. auf jener der Landesinnung Holzbau  www.wko.at/ooe/holzbau 

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.  1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB  bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen  Kunden schriftlichen – Zustimmung.  

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir  ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.  

2. Angebot/Vertrag

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.  

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB  abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden  gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung  verbindlich.  

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,  Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte  Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen  sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung  zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit  Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben  unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden  gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.  

3. Kostenvoranschläge

3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung. Insbesondere  können bis zur tatsächlichen Erteilung des Auftrages Preisänderungen aufgrund zB  von Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen eintreten.  

3.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des  Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wird keine gesonderte  Vereinbarung über die Höhe des Entgelts geschlossen, so gebührt ein angemessenes  Entgelt. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten  Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den  Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3.3. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber  beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen und vom Auftraggeber erteilte  Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt  sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass beigestellte Geräte,  Materialien, Konstruktionen, Informationen oder Anweisungen mangelhaft bzw. unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den  dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.  

3.4. Die Erstellung von Naturmaßen, Plänen, Skizzen etc. zur Erstellung eines Angebotes  oder Kostenvoranschlages ist ebenfalls entgeltlich. Verbraucher werden vor  Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Solche  Skizzen, Pläne etc. dienen nur als Grundlage für unsere Anbotslegung oder  Erstellung eines Kostenvoranschlages ohne darüber hinausgehende Haftung.  

4. Preise

4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern  erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn  Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die  Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.  

4.2. Für vom Kunden bestellte bzw. vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen  Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes  Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach  tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet.  

4.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen  Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versand  kosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen  Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet,  wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher  Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.  

4.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und  Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit  beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen zu  vergüten.  

4.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß nahmen sind  vom unternehmerischen Kunden beizustellen.  

4.6. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der AG für die Erfüllung des BauKG Sorge zu  tragen.  

5. Beigestellte Ware und Geräte

5.1. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung  des Kunden. Bei Verwendung von vom Kunden beigestellter Geräte und Materialien  findet die Gewährleistung bzw. sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB  statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögens-Schäden haften wir gegenüber  dem Kunden nicht bei leichter Fahrlässigkeit. 

6. Zahlung

6.1. Wir sind berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie monatliche Teilrechnungen  nach Leistungs- bzw. Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit einer Teilrechnung tritt  3 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der Schlussrechnung 5 Tage nach  Rechnungserhalt ein, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.  

6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen  Vereinbarung. Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser – wenn  nicht anders vereinbart – für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung.  Gerät der Kunde jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die  Berechtigung zum Skontoabzug für sämtliche folgenden Teil- und  Schlussrechnungen.  

6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für  uns nicht verbindlich.  

6.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender  Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer  Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen Zahlungen durch  den Kunden einzustellen.  

6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, gem. §§ 918ff ABGB vom Vertrag  zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten (Teil-) Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen.  

6.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte,  Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.  

6.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche  gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.  Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit  Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des  Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche  Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.  

7.2. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos  für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter  sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.  

7.3. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und  rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand  gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten  Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger  Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.  

7.4. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen  Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder  ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige  mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen  Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur  Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüber  hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten  Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.  

7.5. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt  werden.  

7.6. Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie  Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.  7.7. Ist die Bescheinigung des Bauführers gemäß OÖ Bauordnung 1994 § 42 und § 43 oder  eine solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw. Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser Bescheinigung  einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. 

7.8. Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen  ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.  

7.9. Stellt der Kunde bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die  sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle  verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten einzustellen  oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von  Ersatzkräften fortführt.  

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und  Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen  Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen und uns zumutbar  sind. Ansonsten bedarf eine nachträgliche Änderung/Erweiterung unserer  Leistungen einer Einigung. 

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige  Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber  Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.  

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer  Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.  

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb  eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer einvernehmlichen  Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden notwendig werden  und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,  und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand  angemessen.  

8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können  gesondert in Rechnung gestellt werden.  

9. Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und  den Umständen entsprechende Haltbarkeit.  

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte  Instandsetzung zu veranlassen.

10. Leistungsfristen und Termine

10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur  verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.  

10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen,  bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc.),  höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete  Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht  in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt das Recht  des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den  Vertrag unzumutbar machen.  

10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden  zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der  Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden  angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine  hinausgeschoben. 

10.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen.  Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten  und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten.  

10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf  Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung  der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels  eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden(a) an bereits  vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer  Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem  Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir  diese schuldhaft verursacht haben.  

11.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen  Holzkonstruktionen vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes der Konstruktion  die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein.

12. Annahmeverzug und Vertragsrücktritt

12.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit  Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung  nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt. welche die  Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag  über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien  anderweitig verfügen. Nach Ende des Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist  für die Neubeschaffung oder Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als  vereinbart. Der Kunde hat die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.  

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns  einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht.  

12.3. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wird zudem berechtigt, die bisher erbrachten  Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.  

12.4. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt,  entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen  Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.  

12.5. Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu den  Vertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und benutzbar  sind.  

12.6. Zusätzlich ist der Kunde zur Zahlung einer Konventionalstrafe iHv 4,8% des  ursprünglichen Netto-Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines  höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht diese Recht nur,  wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.  

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur  vollständigen Bezahlung unser Eigentum.  

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab  zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt.  

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung  an uns abgetreten.  

13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen  oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich  solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,  die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung  der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten  notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die  Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.  

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.  

15. Geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt  oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,  insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist ohne unsere  ausdrückliche Zustimmung unzulässig.  

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der  Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.  

15.4. Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder anzufertigen und diese in  weiterer Folge zu Werbezwecken zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich.  

15.5. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden als Referenz auf unserer Homepage wie  auch bei Anbotslegungen nach dem BVergG zu nennen.  

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab  Übergabe.  

16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm  mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.  

16.4. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte uns  zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von  uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.  

16.5. Die Rügepflicht des § 377 UGB wird für Unternehmer auch für die Herstellung bzw. den Einbau unbeweglicher Sachen vereinbart.  

16.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden schuldhaft unberechtigt, ist er verpflichtet,  uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.  

16.7. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch  welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder  verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar  ist.  

16.8. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest  zwei Versuche einzuräumen.  

16.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Anweisungen oder aus einem Stoff  des Kunden hergestellt, so findet die Gewährleistung bzw. sonstige Haftung nur im  Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögens Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter Fahrlässigkeit. 

17. Haftung

17.1. Für Vermögensschäden haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit.  

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem  Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen  

Haftpflichtversicherung.  

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur  Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur  dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.  

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall  binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach  Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.  

17.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung  oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und  Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,  Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder  natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso  besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir  nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.  

17.6. Über § 922 Abs. 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien, welche zB  Hersteller direkt zusagen.  

17.7. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für  Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen  schad- und klaglos zu halten.  

17.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,  

Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen  Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,  Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der  Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere  Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme  dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).  

17.9. Der Gewährleistungsbehelf der Wandlung ist gegenüber unternehmerischen Kunden  dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der Einbauten nur bei Zumutbarkeit für  den AN zu erfolgen hat.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit  der übrigen Teile nicht berührt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.  

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.  

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.  

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen  zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das  für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.  

19.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder  andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu geben.  

Linz, September 2018