Allgemeine Geschäftsbedingungen der oberösterreichischen Holzbaubetriebe - Landesinnung Holzbau OÖ
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns als beauftragtes Unternehmen und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage bzw. auf jener der Landesinnung Holzbau www.wko.at/ooe/holzbau
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. 1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertrag
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Kostenvoranschläge
3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung. Insbesondere können bis zur tatsächlichen Erteilung des Auftrages Preisänderungen aufgrund zB von Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen eintreten.
3.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Höhe des Entgelts geschlossen, so gebührt ein angemessenes Entgelt. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.3. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen und vom Auftraggeber erteilte Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien, Konstruktionen, Informationen oder Anweisungen mangelhaft bzw. unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
3.4. Die Erstellung von Naturmaßen, Plänen, Skizzen etc. zur Erstellung eines Angebotes oder Kostenvoranschlages ist ebenfalls entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Solche Skizzen, Pläne etc. dienen nur als Grundlage für unsere Anbotslegung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages ohne darüber hinausgehende Haftung.
4. Preise
4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
4.2. Für vom Kunden bestellte bzw. vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet.
4.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versand kosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen zu vergüten.
4.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß nahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
4.6. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der AG für die Erfüllung des BauKG Sorge zu tragen.
5. Beigestellte Ware und Geräte
5.1. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Bei Verwendung von vom Kunden beigestellter Geräte und Materialien findet die Gewährleistung bzw. sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
6. Zahlung
6.1. Wir sind berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie monatliche Teilrechnungen nach Leistungs- bzw. Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit einer Teilrechnung tritt 3 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der Schlussrechnung 5 Tage nach Rechnungserhalt ein, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser – wenn nicht anders vereinbart – für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung. Gerät der Kunde jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die Berechtigung zum Skontoabzug für sämtliche folgenden Teil- und Schlussrechnungen.
6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
6.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen Zahlungen durch den Kunden einzustellen.
6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, gem. §§ 918ff ABGB vom Vertrag zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten (Teil-) Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen.
6.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
6.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.2. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.4. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
7.5. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.6. Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. 7.7. Ist die Bescheinigung des Bauführers gemäß OÖ Bauordnung 1994 § 42 und § 43 oder eine solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw. Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
7.8. Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
7.9. Stellt der Kunde bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten einzustellen oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen und uns zumutbar sind. Ansonsten bedarf eine nachträgliche Änderung/Erweiterung unserer Leistungen einer Einigung.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Behelfsmäßige Instandsetzung
9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc.), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
10.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten.
10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden(a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Holzkonstruktionen vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes der Konstruktion die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein.
12. Annahmeverzug und Vertragsrücktritt
12.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt. welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Nach Ende des Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist für die Neubeschaffung oder Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als vereinbart. Der Kunde hat die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht.
12.3. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wird zudem berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.5. Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu den Vertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und benutzbar sind.
12.6. Zusätzlich ist der Kunde zur Zahlung einer Konventionalstrafe iHv 4,8% des ursprünglichen Netto-Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht diese Recht nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten.
13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15. Geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.4. Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder anzufertigen und diese in weiterer Folge zu Werbezwecken zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich.
15.5. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden als Referenz auf unserer Homepage wie auch bei Anbotslegungen nach dem BVergG zu nennen.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.4. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
16.5. Die Rügepflicht des § 377 UGB wird für Unternehmer auch für die Herstellung bzw. den Einbau unbeweglicher Sachen vereinbart.
16.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden schuldhaft unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.
16.7. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
16.8. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Anweisungen oder aus einem Stoff des Kunden hergestellt, so findet die Gewährleistung bzw. sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögens Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
17. Haftung
17.1. Für Vermögensschäden haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.
17.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.6. Über § 922 Abs. 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien, welche zB Hersteller direkt zusagen.
17.7. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.9. Der Gewährleistungsbehelf der Wandlung ist gegenüber unternehmerischen Kunden dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der Einbauten nur bei Zumutbarkeit für den AN zu erfolgen hat.
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht.
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
19.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu geben.
Linz, September 2018